Expertentipp

Corona-Krise: Wie geht man mit den Folgen um, insbesondere den neuen gesetzlichen Regelungen?

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Gewerberaummietrecht

1. Wohnraummietrecht und Gewerbemietrecht:
Das Gesetz verbietet Kündigungen, wenn der Mieter die Miete aufgrund der Corona-Krise nicht zahlen kann. Trotzdem können grundsätzlich bei Zahlungsverzug oder anderen Gründen Kündigungen ausgesprochen werden und insofern muss die Frage, ob eine Kündigung ausgesprochen werden kann oder eine ausgesprochene Kündigung wirksam ist, einer besonderen Prüfung unterzogen werden. Hier kommt es auf den Einzelfall an.

Wir raten sowohl Vermietern als auch Mietern, wenn Mietzahlungen aufgrund der Corona-Krise nicht geleistet werden, zeitnah einen Nachweis für den Zusammenhang zu fordern bzw. unaufgefordert vorzulegen.

2. Wohnungseigentumsrecht:
Wenn eine Wohnungseigentümerversammlung wegen der Corona-Krise nicht abgehalten werden kann, bleibt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan in Kraft bis ein neuer beschlossen wird, und bleibt auch der Verwalter im Amt, auch wenn seine Amtszeit ablaufen würde oder abgelaufen ist. Danach können Wohnungseigentümer, welche kein Hausgeld zahlen, weiter aus dem bisher beschlossenen Wirtschaftsplan verfolgt werden. Sowohl hinsichtlich der Befugnisse des weiterhin im Amt bleibenden Verwalters als auch der Rechtsfolgen aus der Fortsetzung der Wirksamkeit des zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplans gibt es aber viele ungelöste Rechtsfragen, die einer besonderen Prüfung im Einzelfall bedürfen.
In diesem Zusammenhang weisen wir die Wohnungseigentümer zudem auf die Möglichkeiten eines „kontaktlosen“ Umlaufbeschlusses nach § 23 Abs. 3 WEG hin.

3. Unmöglichkeit bei Verträgen
Sofern Verträge aufgrund der Corona-Krise nicht erfüllt werden können, gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung, dass nicht geleistet werden muss, aber auch kein Entgelt verlangt werden kann. Ob dies für alle Fallgestaltungen zutrifft, muss man im Einzelfall prüfen. Insbesondere durch vertragliche Vereinbarungen können sich Änderungen ergeben, wie z.B. bei der Frage der Zahlung von Kindergartenbeiträgen.

Die Coronakrise wirft viele rechtliche Fragen auf. So stellt sich auch die Frage, welche Auswirkungen die behördlichen Betriebsuntersagungen auf die Rechte und Pflichten der Parteien eines Gewerberaummietvertrages haben, z. B. hinsichtlich der Mietzahlungen. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben.