Expertentipp

Die „automatische“ Erbschaft

Erbrecht

Viele Erben denken, man müsste eine Erbschaft aktiv annehmen, um tatsächlich Erbe geworden zu sein. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr gilt eine Erbschaft als angenommen, wenn man ab Kenntnis der Erbschaft nichts unternimmt. Nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ab der Kenntnis, dass man Erbe geworden ist, gilt die Erbschaft als angenommen. Will man nicht Erbe werden, muss man die Erbschaft bei einem Nachlassgericht ausschlagen.

Es gilt also: Bleibt man als Erbe passiv, gilt die Erbschaft als angenommen und man erbt den Nachlass mit allen Vor- und Nachteilen. Will man eine Erbschaft nicht haben, zum Beispiel wenn diese hauptsächlich aus Schulden besteht, muss man aktiv werden und eine Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht abgeben. Hierzu hat man sechs Wochen Zeit.

Wenn diese sechs Wochen abgelaufen sind und man stellt fest, man hätte eigentlich das Erbe ausschlagen wollen oder sollen, dann sollte man sich anwaltlichen Rat einholen, da es an dieser Stelle noch einige Möglichkeiten gibt, Schaden abzuwenden.