Expertentipp

Mieterhöhung und Mietfläche

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Immer wieder gibt es Probleme bezüglich der tatsächlichen Größe der vermieteten Wohnfläche. Ist die Wohnfläche vertraglich vereinbart und unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche diese Vereinbarung um mehr als 10 %, ist der Mieter nur zur Zahlung einer entsprechend verringerten Miete verpflichtet. Das Landgericht Berlin hat sich im vergangenen Jahr mit der Situation beschäftigt, dass der Vermieter in dem Mietvertrag eine Quadratmeterfläche vereinbart hat, die geringer als die tatsächliche Fläche war. Hier entstand ein Problem als der Vermieter bei einer Mieterhöhung die tatsächliche Fläche zugrunde legen  wollte.

 

Das Landgericht Berlin hat ihm diesen Anspruch versagt, weil es die Vereinbarung der Fläche in dem Mietvertrag als bewusste vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung ansah, die willentlich von der tatsächlichen Fläche abwich. Deshalb kann dieser Vermieter auch nur die Miete für die Quadratmeterzahl erhöhen, die er im Vertrag auch vereinbart hat. Etwas anderes wäre nur denkbar, wenn sich der Vermieter tatsächlich über die Fläche geirrt hätte. Er könnte dann versuchen über die Grundsätze des Kalkulationsirrtums und der Störung der Geschäftsgrundlage eine Mieterhöhung zu verlangen. Das wird ihm aber meistens nicht gelingen.
Insofern gilt Mieter als auch für Vermieter, dass man den Angaben im Mietvertrag zu der Fläche genaues Augenmerk schenken sollte, weil diese Angaben im Laufe eines Mietverhältnisses immer wieder von erheblicher Bedeutung werden können.