Expertentipp

Steuerfreibeträge, Steuerklassen und Steuersätze bei Erbschaften 2020

Erbrecht

Steuerfreibeträge 2020

  • für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft* - 500.000 €
  • für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder - 400.000 €
  • für Enkelkinder - 200.000 €
  • Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft - 100.000 €
  • für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft - 20.000 €
  • für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft - 20.000 €

Steuerklassen 2019

  • für Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Steuerklasse I
  • für Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie für Stief- und Adoptivkinder - Steuerklasse I
  • für Enkelkinder - Steuerklasse I
  • Urenkel; für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Erbschaft - Steuerklasse I
  • für Eltern und Großeltern beim Erwerb durch Schenkung, für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft - Steuerklasse II
  • für alle anderen Empfänger einer Schenkung oder Erbschaft - Steuerklasse III
  • Bei der Erbschaftsteuer gibt es eine Reihe von Ausnahmen. So sind Erben in Steuerklasse I für vererbten Hausrat im Wert von bis zu 41.000 Euro und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Wert von 12.000 Euro von der Steuer befreit. Diese sachlichen Steuerbefreiungen schmälern auch nicht den persönlichen Freibetrag.
  • Angehörige der Steuerklassen II und III sind steuerbefreit für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.
  • Erben in Steuerklasse I müssen außerdem selbstgenutzten Wohnraum unter Umständen nicht versteuern. Voraussetzung: Der Erblasser hat das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt und der Erbe bewohnt die Immobilie mindestens zehn Jahre lang.
  • Ist der Erbe der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner, gilt die Steuerbefreiung ohne Flächenbegrenzung. Ist der Erbe dagegen ein Kind des Verstorbenen, darf die Wohnfläche maximal 200 Quadratmeter betragen. Diese Steuerbefreiung mit Flächenbegrenzung gilt auch für Enkel, wenn das entsprechende Kind des Erblassers bereits vorher verstorben ist.
  • Betriebsnachfolger gehören unabhängig vom Verwandschaftsgrad zur Steuerklasse I.