In einer neuen Entscheidung des Amtsgericht Kassel Familiengericht hat dieses einen in einem Ehevertrag geschlossenen Unterhaltsverzicht für wirksam gehalten, weil durch die konkrete Vereinbarung eine unzumutbare Benachteiligung der Ehefrau nicht festgestellt werden konnte. Maßgeblich war, dass zu Ehebeginn der Ehemann aufgrund von Verbindlichkeiten und Unterhaltspflichten gegenüber Kindern aus einer früheren Ehe nicht leistungsfähig war und auch eine geringe Ausgleichszahlung für den Fall der Ehescheidung vereinbart wurde. Eine spätere Erkrankung der Ehefrau habe darauf keine Auswirkung, weil beide Parteien bei dem Abschluss des Ehevertrages davon ausgegangen sind, dass die Ehefrau künftig arbeiten gehen könnte. Die bei der Ehefrau eingetretene Erkrankung führt auch nicht im Rahmen einer Ausübungskontrolle zu einer Abänderung des Verzichts, weil sie in der Ehe keine ehebedingte Nachteile erlitten hatte. Sie war vor der Ehe erwerbslos und ist dies auch nach der Ehe, so dass sich an ihrem Status nichts geändert hat.