Expertentipp

Wohnungeingangstüren stehen im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

Eigentlich ist es seit vielen Jahren nur wenig umstritten, dass die Wohnungseingangstüren von Wohnungseigentumsanlagen kein Sondereigentum sondern Gemeinschaftseigentum sind. Offensichtlich sind die Fälle in denen über die Frage der Kostentragung von Instandsetzung und Instandhaltung von Wohnungseingangstüren ebenso wie deren äußeren Gestaltung gestritten wird doch so zahlreich, dass der Bundesgerichtshof sich wieder mit dieser Frage beschäftigen musste.

 

In einer Entscheidung vom Oktober 2013 hat er erneut klargestellt, dass Wohnungseingangstüren immer im Gemeinschaftseigentum stehen und nicht sondereigentumsfähig sind. Das bedeutet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl über Instandsetzung als auch Instandsetzung dieser Türen durch Mehrheitsbeschluss entscheiden kann als auch über Ihre äußere Gestaltung.
Davon gibt es keine Ausnahmen.

 

Allerdings kann die Wohnungseigentümergemeinschaft bei entsprechenden Voraussetzungen die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung auch teilweise den Sondereigentümern auferlegen. Dies gilt auch für Wohnungseingangstüren. Allerdings müssen hier dann besondere Voraussetzungen vorliegen. Wenn dies gewünscht ist, muss unbedingt vor einer Beschlussfassung eine präzise Rechtsberatung eingeholt werden, weil sonst die Gefahr der Anfechtbarkeit eines entsprechenden Beschlusses groß  ist.