Zwangsräumung

Ein häufiges Problem stellt die ausbleibende Mietzahlungen des Mieters dar oder aber auch wenn er sonstige Pflichten nicht erfüllt z.B. die Wohnung beschädigt oder und unsorgfältig behandelt. Anstelle eines umständlichen und langen Briefwechsels haben wir dazu das Verfahren entwickelt, nach einer Abmahnung sofort zu kündigen und auch sofort das Räumungsverfahren einzuleiten. Unsere Erfahrungen zeigen, dass soweit der Mieter bereit ist sein Verhalten zu ändern, dass er dies unter dem Druck des Verfahrens dann macht. In den meisten Fällen zeigt sich aber, dass der Mieter sein Verhalten nicht ändern will und man auf diese Weise schnell zu einem Räumungsurteil des Gerichts kommt, ohne dass noch z.B. ein langandauernder Mietverlust droht.

Nach dem Räumungsurteil wird die Vollstreckung durch unsere erfahrenen Assistenten routiniert durchgeführt, ohne dass zwischen den einzelnen Verfahrensschritten längere Pausen entstehen.

Auf diese Art und Weise ist es möglich, eine Mietwohnung möglichst schnell und unter Vermeidung allzu großer Mietausfälle wieder zurückzuerlangen und dann wieder vermieten zu können.

Wir machen das für sehr viele Vermieter, die auch wissen, dass Ihr persönlicher Einsatz dabei minimal ist. Uns reicht es, wenn Sie die Pflichtverletzung oder den Mietrückstand mitgeteilt wird.

Dazu reicht in der Regel eine E-Mail oder eine kurze persönliche Rücksprache. Danach benötigen wir lediglich noch eine Kopie des Mietvertrages und eine Vollmacht, alles andere wird in unserem Büro automatisch erledigt ohne dass der Vermieter diesbezüglich noch weiteren Aufwand hat.

Mirela Bjelosevic

Erste Ansprechpartnerin für Kanzleileitung und Zwangsräumung
Telefon: 0561 952821-0